Entwurf für ein Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013

Sie zeigt (teils absurde) Widersprüche in den geplanten Strafverschärfungen auf, mahnt die gesetzliche Sicherstellung der Einhaltung der Alterstoleranzklauseln für Kontakte zwischen Jugendlichen ein, wendet sich gegen die neuerliche Verschärfung der § 209-Ersatzbestimmung (§ 207b), fordert die Aufhebung immer noch bestehender archaischer Tatbestände und begrüßt, dass die Justizministerin der Forderung nach Ausweitung der Definition der geschlechtlichen („sexuellen“) Handlung (Stichwort: Po-Grapschen“) nicht nachgegeben hat.

Sexistische Übergriffe sind bereits als diskriminierende Misshandlungen (und korrekterweise nicht als Sexualstraftat) strafbar und von den Staatsanwaltschaften von Amts wegen zu verfolgen (§ 115, § 117 Abs. 3 StGB). Damit kommt klar zum Ausdruck, was berechtigterweise bestraft und verfolgt wird: nicht die Sexualität sondern der sexistische Übergriff. Es wäre freilich das Erfordernis der Begehung vor mindestens drei Personen zu streichen, der Strafrahmen anzupassen und die Deliktsbezeichnung (in „Verletzung der persönlichen Integrität“) zu ändern.

Anhänge

';