Amtsverlust & Fußfessel: SexualwissenschafterInnen fordern gleichen Schutz für alle Gewaltopfer
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat Regierungsvorlagen vorgelegt, mit denen die Regelungen für den Amtsverlust nach Straftaten und für den elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) als Alternative zum Gefängnis erheblich verschärft werden – jedoch (mit nur drei Ausnahmen beim Amtsverlust) ausschließlich für SexualstraftäterInnen
Wer hingegen beispielsweise im Privaten (s)eine Frau krankhausreif zusammenschlägt und dafür (wie allzuoft) mit nicht mehr als einem Jahr (oder mehr als sechs Monate unbedingt) bestraft wird, muss den automatischen Amtsverlust nicht fürchten. Und nichtsexuelle Gewalttäter erhalten eine Einzelfallprüfung, die dazu führen kann, dass sie keinen einzigen Tag ins Gefängnis müssen, selbst dann, wenn sie ihr Opfer grausam misshandelt, schwer erniedrigt, verstümmelt oder halb tot zum Pflegefall geprügelt haben, Auch müssen sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werden. Ganz anders als SexualstraftäterInnen, auch wenn deren Sexualdelikt lediglich darin besteht, dass sie beispielsweise ihr Glied vorgezeigt haben, dass sie ein „anzügliches“ Nacktfoto einer 17jährigen Person betrachten, mit der sie völlig legal Sex haben dürfen, oder dass Teenager miteinander einvernehmlich Sex haben.
Sanktioniert wird durch diese Ungleichbehandlung von Straftaten im Sexuellen und außerhalb des Sexuellen somit letztlich die Sexualität, nicht die Gewalt; anstatt umgekehrt.
Die ÖGS ruft daher die Abgeordneten zum Nationalrat dringend dazu auf, die Regierungsvorlagen so abzuändern, dass kein Unterschied gemacht wird, ob Leid im Sexuellen oder außerhalb des Sexuellen zugefügt wurde. Alle Opfer haben das gleiche Menschenrecht auf wirksamen, konsequenten und glaubhaften Schutz gegen Gewalt.
Zudem lehnt die ÖGS jedenfalls die Einbeziehung und damit erhebliche Verschärfung des § 207b StGB ab, der höchst umstrittenen Ersatzbestimmung für den berüchtigten menschenrechtswidrigen § 209 StGB, die überdies unverhältnismäßig gegen homosexuelle Kontakte angewendet wird (Details dazu in den Stellungnahmen des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) auf www.RKLambda.at).